Ratgeber: Antrag auf Erlaubnis zur Zwischenvermietung
- Erlaubnis nötig: Ohne Erlaubnis des Vermieters dürfen Sie den Gebrauch der Mietsache nicht einem Dritten überlassen, insbesondere nicht weitervermieten (§ 540 Abs. 1 BGB).
- Teil der Wohnung: Entsteht nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, können Sie die Erlaubnis verlangen – außer es gibt in der Person des Dritten einen wichtigen Grund dagegen, der Wohnraum würde übermäßig belegt oder es ist dem Vermieter aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten (§ 553 Abs. 1 BGB).
- Mietzuschlag möglich: Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei angemessener Erhöhung der Miete zuzumuten, kann er die Erlaubnis davon abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB).
- Verweigerung: Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, können Sie unter Umständen außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt (§ 540 Abs. 1 BGB).
Häufige Fragen
Gilt das auch für die ganze Wohnung?
Ein Anspruch nach § 553 BGB besteht nur für einen Teil des Wohnraums. Für die ganze Wohnung sind Sie auf die Zustimmung des Vermieters angewiesen.
Hafte ich für den Zwischenmieter?
Ja, ein Verschulden des Dritten wird Ihnen zugerechnet, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis erteilt hat (§ 540 Abs. 2 BGB).