Ratgeber: Antrag auf Belegeinsicht zur Nebenkostenabrechnung
- Recht auf Einsicht: Der Vermieter hat Ihnen auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege zu gewähren. Er ist berechtigt, die Belege elektronisch bereitzustellen (§ 556 Abs. 4 BGB).
- Einwendungsfrist läuft weiter: Einwendungen gegen die Abrechnung müssen Sie spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Fordern Sie die Belege daher früh an. Für Einwendungen gibt es die Vorlage „Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung“.
- Gezielt prüfen: Achten Sie auf Verträge (Hausmeister, Reinigung, Wartung), Rechnungen, Verbrauchswerte und den Umlageschlüssel. Machen Sie sich Notizen oder Fotos, soweit erlaubt.
- Nachzahlung: Ob Sie eine Nachzahlung bis zur Einsicht zurückhalten dürfen, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Mieterverein beraten.
Häufige Fragen
Muss der Vermieter mir Kopien schicken?
§ 556 Abs. 4 BGB gewährt Einsicht; der Vermieter darf die Belege elektronisch bereitstellen. Ob Sie Kopien verlangen können, hängt vom Einzelfall ab; oft gegen Kostenerstattung.
Darf ich jemanden mitnehmen?
In der Regel ja, etwa eine Vertrauensperson oder jemanden vom Mieterverein. Kündigen Sie das kurz an.