Ratgeber: Antrag auf Erlaubnis zur Untervermietung
- Erlaubnis nötig: Ohne Erlaubnis des Vermieters darf der Mieter den Gebrauch der Mietsache nicht einem Dritten überlassen, insbesondere nicht weitervermieten (§ 540 Abs. 1 BGB).
- Anspruch bei berechtigtem Interesse: Entsteht nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, kann der Mieter die Erlaubnis verlangen. Das gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, die Wohnung übermäßig belegt würde oder die Überlassung dem Vermieter aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist (§ 553 Abs. 1 BGB).
- Untermietzuschlag: Ist die Überlassung nur bei einer angemessenen Mieterhöhung zuzumuten, kann der Vermieter die Erlaubnis davon abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB).
- Nur ein Teil: Der Anspruch nach § 553 BGB betrifft einen Teil des Wohnraums. Für eine befristete Überlassung der ganzen Wohnung nutzen Sie besser die Vorlage zur Zwischenmiete.
Häufige Fragen
Muss ich den Untermieter namentlich nennen?
Ja, der Vermieter muss prüfen können, ob in der Person ein wichtiger Grund gegen die Überlassung vorliegt.
Was tun bei Ablehnung?
Lassen Sie sich die Gründe nennen und prüfen Sie diese, etwa mit Hilfe eines Mietervereins. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, kann der Mieter nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.