Ratgeber: Antrag auf Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung
- Einberufung: Die Eigentümerversammlung wird vom Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Die Einberufung erfolgt in Textform; die Frist soll, außer in besonders dringenden Fällen, mindestens drei Wochen betragen (§ 24 Abs. 4 WEG).
- Früh einreichen: Reichen Sie Ihren Antrag rechtzeitig vor dem Versand der Einladung ein, damit er auf die Tagesordnung gesetzt werden kann.
- Konkreter Beschlusswortlaut: Formulieren Sie den Beschluss so, dass darüber mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann – mit Maßnahme, Kostenrahmen und Finanzierung.
- Außerordentliche Versammlung: Mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe in Textform verlangen, dass eine Versammlung einberufen wird (§ 24 Abs. 2 WEG).
- Gemeinschaftsordnung beachten: Ihre Gemeinschaftsordnung kann weitere Regeln zu Anträgen und Fristen enthalten.
Häufige Fragen
Muss der Verwalter meinen Antrag aufnehmen?
Das hängt vom Einzelfall und von Ihrer Gemeinschaftsordnung ab. Ein begründeter, konkret formulierter Antrag hat die besten Chancen.
Kann ich vorab Angebote einholen?
Ja. Angebote und Skizzen erleichtern der Gemeinschaft die Entscheidung.