Ratgeber: Zustimmung zur Mieterhöhung
- Erst prüfen, dann zustimmen: Prüfen Sie das Erhöhungsverlangen, etwa anhand des Mietspiegels, und lassen Sie sich im Zweifel von einem Mieterverein beraten. Eine erteilte Zustimmung ist bindend.
- Überlegungsfrist: Sie haben bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens Zeit für Ihre Zustimmung. Erst danach kann der Vermieter auf Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2 BGB).
- Wirkung: Soweit Sie zustimmen, schulden Sie die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens (§ 558b Abs. 1 BGB).
- Teilweise Zustimmung: Sie können auch nur einem Teil der Erhöhung zustimmen („soweit“). Passen Sie den Brief dann entsprechend an.
- Dauerauftrag anpassen: Denken Sie daran, Ihren Dauerauftrag rechtzeitig zu ändern.
Häufige Fragen
Muss die Zustimmung schriftlich erfolgen?
Für die Zustimmung schreibt das Gesetz keine besondere Form vor. Eine schriftliche Erklärung schafft aber Klarheit und ist gut nachweisbar.
Was, wenn ich die Erhöhung für überhöht halte?
Dann stimmen Sie nur teilweise oder gar nicht zu und lassen das Verlangen prüfen.