Ratgeber: Zählerstand an den Energieversorger mitteilen
- Selbstablesung: Der Energielieferant darf zur Abrechnung unter anderem verlangen, dass Sie den Zähler regelmäßig selbst ablesen und die Werte übermitteln, sofern keine Fernübermittlung erfolgt. Ist Ihnen die Selbstablesung im Einzelfall nicht zumutbar, können Sie widersprechen; dann muss der Lieferant ohne gesondertes Entgelt selbst ablesen (§ 40a Abs. 1 EnWG).
- Ohne Ablesewert wird geschätzt: Übermitteln Sie trotz Verpflichtung keine Werte, darf die Abrechnung auf einer Verbrauchsschätzung beruhen (§ 40a Abs. 2 EnWG). Eine pünktliche Meldung vermeidet Schätzungen.
- Foto machen: Fotografieren Sie den Zähler mit sichtbarer Zählernummer und Datum. So können Sie den Wert später belegen.
- Bei Umzug: Melden Sie den Zählerstand am Tag der Schlüsselübergabe und notieren Sie ihn auch im Übergabeprotokoll.
Häufige Fragen
Reicht es, den Stand online einzugeben?
Ja, wenn der Versorger ein Online-Portal anbietet. Der Brief ist sinnvoll, wenn Sie einen Nachweis wünschen.
Was, wenn ich mich vertippt habe?
Melden Sie den korrigierten Wert umgehend mit Foto nach.