Ratgeber: Wohnungsgeberbestätigung anfordern
- Anmeldefrist: Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG).
- Mitwirkungspflicht: Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken und den Einzug innerhalb dieser Frist schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde elektronisch zu bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG).
- Inhalt: Name und Anschrift des Wohnungsgebers (und ggf. des Eigentümers), Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und Namen der meldepflichtigen Personen (§ 19 Abs. 3 BMG).
- Wenn sie ausbleibt: Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder erhalten Sie sie nicht rechtzeitig, müssen Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG).
Häufige Fragen
Wer ist Wohnungsgeber?
In der Regel der Vermieter; bei Untermiete der Hauptmieter. Er kann auch eine beauftragte Person, etwa die Hausverwaltung, einsetzen.
Darf ich die Bestätigung selbst ausfüllen?
Nein. Die Bestätigung darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden (§ 19 Abs. 1 BMG).