Ratgeber: Widerspruch gegen geschätzte Strom- oder Gasrechnung
- Schätzung nur ausnahmsweise: Eine Abrechnung darf auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, wenn Sie trotz Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt haben oder der Lieferant den tatsächlichen Verbrauch aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht ermitteln kann. Die Schätzung muss die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigen (§ 40a Abs. 2 EnWG).
- Kennzeichnung: Der Lieferant muss den geschätzten Verbrauch in der Rechnung ausdrücklich und optisch hervorgehoben kennzeichnen, den Grund und die Faktoren der Schätzung angeben und diese auf Ihren Wunsch in Textform und unentgeltlich erläutern (§ 40a Abs. 2 EnWG).
- Herkunft des Zählerstands: In der Rechnung ist anzugeben, wie ein verwendeter Zählerstand ermittelt wurde (§ 40a Abs. 1 EnWG).
- Beleg beifügen: Fügen Sie ein Foto des Zählers mit Zählernummer und Datum bei.
Häufige Fragen
Muss ich die Rechnung trotzdem bezahlen?
Klären Sie das mit dem Versorger. Zahlen Sie unstreitige Beträge möglichst weiter, um Mahnungen zu vermeiden.
Was, wenn der Versorger nicht reagiert?
Bei Streitigkeiten mit Energieversorgern gibt es die Schlichtungsstelle Energie. Welche Voraussetzungen für ein Verfahren gelten, erfahren Sie dort.