Ratgeber: Forderung aus einer Abofalle zurückweisen
- Button-Lösung: Bei Online-Verträgen mit Verbrauchern muss die Bestellung ausdrücklich als zahlungspflichtig bestätigt werden. Erfolgt sie über eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312j Abs. 3 BGB).
- Sonst kein Vertrag: Erfüllt der Unternehmer diese Pflicht nicht, kommt der Vertrag nicht zustande (§ 312j Abs. 4 BGB).
- Nicht einschüchtern lassen: Zahlen Sie nicht vorschnell. Weisen Sie die Forderung einmal schriftlich zurück und bewahren Sie alle Unterlagen auf.
- Vorsorglich widerrufen: Die Vorlage erklärt hilfsweise den Widerruf, falls doch ein Vertrag angenommen wird. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB). Bei Online-Verträgen beginnt sie nicht, bevor der Unternehmer Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat; das Widerrufsrecht erlischt aber spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem gesetzlichen Fristbeginn (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB). Ist die Frist abgelaufen, hilft der Widerruf nicht mehr – entscheidend ist dann, ob überhaupt ein Vertrag zustande kam.
- Eigene Darstellung nur, wenn sie stimmt: Schildern Sie im Feld „Ihre Darstellung“ nur, was tatsächlich zutrifft. Bleibt es leer, entfällt der Satz.
- Mahnbescheid ernst nehmen: Ein gerichtlicher Mahnbescheid ist kein normales Schreiben. Dagegen müssen Sie fristgerecht Widerspruch einlegen.
Häufige Fragen
Muss ich auf jede Mahnung antworten?
Eine einmalige, klare Zurückweisung genügt in der Regel. Weitere Mahnungen können Sie zu Ihren Unterlagen nehmen – außer gerichtliche Schreiben.
Was, wenn ich mich tatsächlich angemeldet habe?
Entscheidend ist, ob die Bestellsituation die Anforderungen des § 312j BGB erfüllte. Machen Sie im Zweifel Screenshots der Website.