Ratgeber: Beanstandung einer Arztrechnung (GOÄ)
- Fälligkeit: Die Vergütung wird erst fällig, wenn Ihnen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Die Rechnung muss unter anderem das Datum der Leistung, Nummer und Bezeichnung jeder Leistung, Betrag und Steigerungssatz enthalten (§ 12 Abs. 2 GOÄ).
- Erhöhte Sätze: Überschreitet eine Gebühr das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies bezogen auf die einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; für bestimmte Leistungen gelten niedrigere Schwellen (1,8fach bzw. 1,15fach). Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
- Private Krankenversicherung: Lehnt Ihre Versicherung eine Position ab, fragen Sie nach der Begründung. Manche Versicherer unterstützen Sie bei der Prüfung von Rechnungen.
- Sachlich bleiben: Benennen Sie die beanstandeten Positionen genau. Unstreitige Positionen sollten Sie nicht zurückhalten, um Mahnkosten zu vermeiden.
Häufige Fragen
Gilt die GOÄ auch beim Zahnarzt?
Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gilt die eigene Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Vorlage können Sie sinngemäß anpassen.
Muss ich eine Rechnung ohne Begründung bezahlen?
Fehlt eine nach § 12 Abs. 3 GOÄ erforderliche Begründung, können Sie diese verlangen, bevor Sie die betroffene Position bezahlen.