Ratgeber: Gepäckschaden oder Gepäckverlust bei der Airline anzeigen
- Schriftlich und schnell: Bei Beschädigung oder Verspätung von aufgegebenem Gepäck können Ansprüche nach § 47 LuftVG nur geltend gemacht werden, wenn Sie den Schaden unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzeigen – bei Beschädigung spätestens binnen sieben Tagen nach der Annahme, bei Verspätung spätestens binnen 21 Tagen, nachdem das Gepäck Ihnen zur Verfügung gestellt wurde. Maßgeblich ist die Übergabe oder Absendung der Anzeige (§ 47 Abs. 6 LuftVG).
- Verlust: Bei verlorenem Gepäck können Ansprüche geltend gemacht werden, wenn die Fluggesellschaft den Verlust anerkannt hat oder 21 Tage seit dem Tag vergangen sind, an dem das Gepäck hätte eintreffen sollen (§ 47 Abs. 7 LuftVG).
- Am Flughafen melden: Lassen Sie Verlust oder Beschädigung direkt nach der Ankunft am Schalter Ihrer Fluggesellschaft dokumentieren. Sie erhalten dort eine Verlustmeldung (Property Irregularity Report, PIR) mit Vorgangsnummer.
- Haftungsgrenze: Die Haftung ist je Fluggast begrenzt (§ 47 Abs. 4 LuftVG). Bei Flügen mit Auslandsbezug gilt vorrangig das Montrealer Übereinkommen (§ 44 LuftVG); es sieht dieselben Anzeigefristen vor. Das Luftfahrt-Bundesamt informiert über die Haftung bei Gepäckschäden.
- Frist verpasst: Wer die Anzeigefrist versäumt, kann seine Ansprüche in der Regel nicht mehr durchsetzen. Weil es auf die Absendung ankommt, sollten Sie sie nachweisen können.
- Belege sammeln: Bewahren Sie Bordkarte, Gepäckabschnitt, Fotos und Quittungen für Ersatzkäufe auf.
- Form: Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass für die „schriftliche“ Anzeige nach dem Montrealer Übereinkommen jede lesbare Erklärung genügt, auch eine elektronische (Urteil vom 12.04.2018, C-258/16). Senden Sie die Anzeige am besten per Einschreiben, damit Sie die Absendung belegen können. Manche Fluggesellschaften bieten zusätzlich Online-Formulare an.
Häufige Fragen
Reicht die Meldung am Flughafen?
Die Meldung am Schalter ist wichtig, ersetzt aber nicht unbedingt die schriftliche Anzeige innerhalb der Frist. Senden Sie die Anzeige zusätzlich.
Was ist mit Handgepäck?
Für nicht aufgegebenes Gepäck haftet die Fluggesellschaft nach § 47 Abs. 3 LuftVG nur, wenn sie oder ihre Leute den Schaden schuldhaft verursacht haben.