Ratgeber: Rechnung des Pflegedienstes beanstanden
- Vergütung nach Vereinbarung: Übersteigen Ihre abgerufenen Leistungen den Betrag, den die Pflegekasse zahlt, darf der Pflegedienst Ihnen keine höhere als die nach § 89 SGB XI vereinbarte Vergütung berechnen (§ 120 Abs. 4 SGB XI).
- Kostenvoranschlag: Der Pflegedienst muss Sie vor Vertragsschluss und bei wesentlichen Änderungen in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 120 Abs. 3 SGB XI). Vergleichen Sie die Rechnung damit.
- Unstrittiges zahlen: Zahlen Sie den unstrittigen Teil, um Mahnungen zu vermeiden.
- Leistungsnachweise prüfen: Grundlage der Rechnung sind die Leistungsnachweise.
Häufige Fragen
Darf der Pflegedienst mir den Vertrag kündigen, weil ich widerspreche?
Eine berechtigte Beanstandung ist Ihr gutes Recht. Bei Problemen hilft Ihre Pflegekasse.
Kann ich selbst kündigen?
Ja, den Pflegevertrag können Pflegebedürftige jederzeit ohne Frist kündigen (§ 120 Abs. 2 SGB XI). Dafür gibt es eine eigene Vorlage.