Ratgeber: Zustimmung zur Mieterhöhung verweigern
- Zustimmung nötig: Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss der Vermieter Ihre Zustimmung verlangen. Sie haben dafür Zeit bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang (§ 558b Abs. 2 BGB).
- Sperrfrist: Die Miete muss zum Erhöhungszeitpunkt seit 15 Monaten unverändert sein; das Verlangen ist frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung möglich (§ 558 Abs. 1 BGB).
- Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen, in durch Verordnung bestimmten Gebieten um 15 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB).
- Folgen: Stimmen Sie nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2 BGB). Prüfen Sie die Begründung daher sorgfältig, etwa mit dem Mietspiegel.
- Sonderkündigung: Alternativ können Sie bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen; die Erhöhung tritt dann nicht ein (§ 561 BGB).
Häufige Fragen
Kann ich teilweise zustimmen?
Ja. Dann schulden Sie die zugestimmte Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens (§ 558b Abs. 1 BGB).
Wo bekomme ich Hilfe?
Bei Mietervereinen oder Verbraucherzentralen.