Ratgeber: Widerspruch gegen die Kündigung wegen Härte (Sozialklausel)
- Härte: Sie können der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für Sie, Ihre Familie oder einen Haushaltsangehörigen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann (§ 574 Abs. 2 BGB).
- Ausnahme: Das gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt (§ 574 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Form: Der Widerspruch ist in Textform zu erklären (§ 574b Abs. 1 Satz 1 BGB). Auf Verlangen des Vermieters sollen Sie über die Gründe unverzüglich Auskunft geben.
- Frist: Der Vermieter kann die Fortsetzung ablehnen, wenn der Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt wurde. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig auf Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs hingewiesen, kann der Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklärt werden (§ 574b Abs. 2 BGB).
- Nachweis: Senden Sie den Widerspruch so, dass Sie den rechtzeitigen Zugang belegen können, und belegen Sie die Härtegründe, etwa mit ärztlichen Attesten oder Nachweisen über Ihre Wohnungssuche.
Häufige Fragen
Ist die Kündigung damit unwirksam?
Nein. Der Widerspruch prüft nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern führt zu einer Abwägung der Interessen. Ob die Kündigung selbst wirksam ist, ist eine eigene Frage.
Wie lange wird das Mietverhältnis fortgesetzt?
Das hängt von der Einigung bzw. im Streitfall von der Entscheidung des Gerichts ab.