Ratgeber: Widerspruch gegen die elektronische Patientenakte (ePA)
- Jederzeit möglich: Sie können der elektronischen Patientenakte gegenüber Ihrer Krankenkasse jederzeit widersprechen (§ 344 Abs. 3 SGB V). Ein Widerspruch vor der Einrichtung verhindert die Anlage.
- Frist bei der Erstinformation: Nach der Information durch die Krankenkasse haben Sie sechs Wochen, bevor die Akte angelegt wird (§ 342 Abs. 1 Satz 2, § 344 Abs. 1 SGB V). Auch danach bleibt ein Widerspruch möglich.
- Löschung ist endgültig: Widersprechen Sie einer bereits eingerichteten Akte, wird sie einschließlich aller darin gespeicherten Daten gelöscht. Diese Daten können auch bei einer späteren Neueinrichtung nicht wiederhergestellt werden (§ 344 Abs. 3 SGB V).
- Wege: Der Widerspruch ist gegenüber der Krankenkasse möglich, auch über deren ePA-App oder Online-Formular. Ein Brief ist eine einfache Alternative.
- Teilwidersprüche: Einzelnen Funktionen (z. B. Zugriff einzelner Praxen) können Sie auch gezielt widersprechen. Diese Vorlage betrifft die Akte als Ganzes.
- Bestätigung verlangen: Bitten Sie um schriftliche Bestätigung.
Häufige Fragen
Kann ich den Widerspruch zurücknehmen?
Sie können nach einem Widerspruch jederzeit verlangen, dass Ihre Krankenkasse eine ePA einrichtet, auch nach einem Kassenwechsel (§ 344 Abs. 5 SGB V). Wurde die Akte wegen Ihres Widerspruchs bereits gelöscht, werden die früher gespeicherten Daten dabei nicht wiederhergestellt (§ 344 Abs. 3 SGB V).
Hat der Widerspruch Nachteile bei der Behandlung?
Ihr Anspruch auf Behandlung bleibt bestehen. Die Daten liegen dann weiter nur bei den behandelnden Praxen.