Ratgeber: Berichtigung nach Art. 16 DSGVO verlangen
- Unverzüglich berichtigen: Sie können vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten verlangen (Art. 16 Satz 1 DSGVO).
- Vervollständigung: Unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke können Sie auch die Vervollständigung unvollständiger Daten verlangen – auch mittels einer ergänzenden Erklärung (Art. 16 Satz 2 DSGVO).
- Während der Prüfung: Bestreiten Sie die Richtigkeit, können Sie für die Dauer der Prüfung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen (Art. 18 Abs. 1 DSGVO).
- Frist der Antwort: Der Verantwortliche muss Ihnen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags mitteilen, welche Maßnahmen er ergriffen hat. Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen kann die Frist um zwei Monate verlängert werden; darüber muss er Sie innerhalb des ersten Monats unterrichten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Häufige Fragen
Muss ich Nachweise beifügen?
Das Gesetz schreibt das nicht ausdrücklich vor. Nachweise beschleunigen aber die Prüfung.
Kostet die Berichtigung etwas?
Maßnahmen auf Anträge nach Art. 15 bis 22 DSGVO sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 12 Abs. 5 DSGVO).