Ratgeber: Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
- Vier Fälle: Sie können die Einschränkung verlangen, wenn Sie die Richtigkeit der Daten bestreiten (für die Dauer der Prüfung), wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie statt Löschung die Einschränkung wollen, wenn der Verantwortliche die Daten nicht mehr braucht, Sie sie aber für Rechtsansprüche benötigen, oder solange über Ihren Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO noch nicht entschieden ist (Art. 18 Abs. 1 DSGVO).
- Wirkung: Eingeschränkte Daten dürfen – von der Speicherung abgesehen – nur noch mit Ihrer Einwilligung oder aus den in Art. 18 Abs. 2 DSGVO genannten Gründen verarbeitet werden, etwa zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
- Vorab-Information: Bevor die Einschränkung aufgehoben wird, muss der Verantwortliche Sie unterrichten (Art. 18 Abs. 3 DSGVO).
- Frist der Antwort: Der Verantwortliche muss Ihnen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags mitteilen, welche Maßnahmen er ergriffen hat. Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen kann die Frist um zwei Monate verlängert werden; darüber muss er Sie innerhalb des ersten Monats unterrichten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zur Löschung?
Bei der Einschränkung bleiben die Daten gespeichert, werden aber nicht weiter verwendet. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie sie als Beweis brauchen.
Kostet der Antrag etwas?
Maßnahmen auf Anträge nach Art. 15 bis 22 DSGVO sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 12 Abs. 5 DSGVO).