Ratgeber: Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO verlangen
- Welche Daten: Das Recht umfasst die Daten, die Sie dem Verantwortlichen selbst bereitgestellt haben, wenn die Verarbeitung auf Ihrer Einwilligung oder einem Vertrag beruht und automatisiert erfolgt (Art. 20 Abs. 1 DSGVO).
- Format: Sie erhalten die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und dürfen sie einem anderen Verantwortlichen übermitteln (Art. 20 Abs. 1 DSGVO).
- Direkte Übermittlung: Soweit technisch machbar, können Sie verlangen, dass die Daten direkt an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden (Art. 20 Abs. 2 DSGVO).
- Grenzen: Das Recht gilt nicht für Verarbeitungen im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt und darf die Rechte anderer nicht beeinträchtigen (Art. 20 Abs. 3 und 4 DSGVO). Ihr Löschrecht nach Art. 17 DSGVO bleibt unberührt.
- Frist der Antwort: Der Verantwortliche muss Ihnen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags mitteilen, welche Maßnahmen er ergriffen hat. Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen kann die Frist um zwei Monate verlängert werden; darüber muss er Sie innerhalb des ersten Monats unterrichten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zur Auskunft nach Art. 15?
Die Auskunft informiert Sie über alle verarbeiteten Daten. Die Datenübertragbarkeit zielt darauf, die selbst bereitgestellten Daten maschinenlesbar mitzunehmen.
Kostet das etwas?
Maßnahmen auf Anträge nach Art. 15 bis 22 DSGVO sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 12 Abs. 5 DSGVO).