Ratgeber: Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
- Beschwerderecht: Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung ihrer Daten gegen die DSGVO verstößt (Art. 77 Abs. 1 DSGVO).
- Information über den Stand: Die Aufsichtsbehörde unterrichtet Sie über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO (Art. 77 Abs. 2 DSGVO).
- Zuständige Behörde: In Deutschland gibt es Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder und des Bundes. Welche zuständig ist, hängt vor allem davon ab, wer Ihre Daten verarbeitet; die Behörden informieren dazu auf ihren Websites und bieten oft Online-Beschwerdeformulare an.
- Vorher an den Verantwortlichen wenden: Meist ist es sinnvoll, zuerst das Unternehmen selbst anzuschreiben, etwa mit den Vorlagen zur Auskunft oder Löschung, und Kopien dieser Schreiben beizufügen.
Häufige Fragen
Kostet die Beschwerde etwas?
Grundsätzlich nein: Die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person unentgeltlich. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen kann eine Gebühr verlangt werden (Art. 57 Abs. 3 und 4 DSGVO).
Bekomme ich über die Behörde Schadensersatz?
Nein, die Behörde prüft den Verstoß und kann Maßnahmen ergreifen. Schadensersatz müssen Sie gesondert geltend machen.