Ratgeber: Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO
- Der Verantwortliche muss unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang reagieren; die Frist kann bei komplexen Anträgen um zwei Monate verlängert werden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
- Richten Sie das Schreiben an den Verantwortlichen bzw. dessen Datenschutzbeauftragten (Kontakt meist in der Datenschutzerklärung).
- Der Verantwortliche muss grundsätzlich unverzüglich reagieren; Einzelheiten zu Fristen regelt Art. 12 DSGVO.
- Ein Versand per E-Mail ist möglich; ein Brief mit Einschreiben dient als Nachweis.
- Reagiert das Unternehmen nicht, können Sie sich an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden.
Häufige Fragen
Kostet die Auskunft etwas?
Die erste Kopie ist grundsätzlich unentgeltlich.
Wie schnell muss geantwortet werden?
Grundsätzlich unverzüglich; Einzelheiten regelt Art. 12 DSGVO.