Ratgeber: Internet zu langsam: Minderung oder Kündigung
- Recht auf Minderung oder Kündigung: Bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen der Geschwindigkeit können Verbraucher das Entgelt mindern oder außerordentlich ohne Kündigungsfrist kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG).
- Nachweis: Die Abweichung muss durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt werden (§ 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG) – in der Praxis die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur. Beachten Sie deren Messvorgaben.
- Höhe der Minderung: Das Entgelt ist im Verhältnis herabzusetzen, in dem die tatsächliche von der vereinbarten Leistung abweicht (§ 57 Abs. 4 Satz 2 TKG).
- Kündigung erst nach Frist: Für die außerordentliche Kündigung gilt § 314 Abs. 2 BGB entsprechend (§ 57 Abs. 4 Satz 5 TKG). Kündigen dürfen Sie daher in der Regel erst, wenn eine Frist zur Abhilfe erfolglos abgelaufen ist. Dieses Schreiben setzt diese Frist.
- Messprotokoll beifügen: Legen Sie das Protokoll als Anlage bei.
Häufige Fragen
Wie messe ich richtig?
Nutzen Sie die Desktop-App der Breitbandmessung und folgen Sie dem dort beschriebenen Messkampagnen-Ablauf.
Wie lange gilt die Minderung?
Ist die Abweichung nachgewiesen, besteht das Minderungsrecht fort, bis der Anbieter nachweist, dass er die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbringt (§ 57 Abs. 4 Satz 3 TKG).