Internet zu langsam: Minderung oder Kündigung – kostenlose Vorlage

Beim Internetanbieter eine dauerhaft zu geringe Geschwindigkeit beanstanden und das Entgelt mindern oder außerordentlich kündigen.

Kategorie: Widerspruch & Reklamation · Stand: 29.10.2026 · kostenlos, ohne Anmeldung

Hinweis: Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Bitte prüfen Sie Fristen und Formvorschriften für Ihren Fall. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen.

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Ratgeber: Internet zu langsam: Minderung oder Kündigung

  • Recht auf Minderung oder Kündigung: Bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen der Geschwindigkeit können Verbraucher das Entgelt mindern oder außerordentlich ohne Kündigungsfrist kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG).
  • Nachweis: Die Abweichung muss durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt werden (§ 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG) – in der Praxis die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur. Beachten Sie deren Messvorgaben.
  • Höhe der Minderung: Das Entgelt ist im Verhältnis herabzusetzen, in dem die tatsächliche von der vereinbarten Leistung abweicht (§ 57 Abs. 4 Satz 2 TKG).
  • Kündigung erst nach Frist: Für die außerordentliche Kündigung gilt § 314 Abs. 2 BGB entsprechend (§ 57 Abs. 4 Satz 5 TKG). Kündigen dürfen Sie daher in der Regel erst, wenn eine Frist zur Abhilfe erfolglos abgelaufen ist. Dieses Schreiben setzt diese Frist.
  • Messprotokoll beifügen: Legen Sie das Protokoll als Anlage bei.

Häufige Fragen

Wie messe ich richtig?
Nutzen Sie die Desktop-App der Breitbandmessung und folgen Sie dem dort beschriebenen Messkampagnen-Ablauf.

Wie lange gilt die Minderung?
Ist die Abweichung nachgewiesen, besteht das Minderungsrecht fort, bis der Anbieter nachweist, dass er die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbringt (§ 57 Abs. 4 Satz 3 TKG).

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