Ratgeber: Widerspruch gegen erhöhte Abschlagszahlung
- Am Verbrauch orientiert: In der Grundversorgung ist der Abschlag anteilig nach dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen (§ 13 Abs. 1 StromGVV bzw. GasGVV). Außerhalb der Grundversorgung muss sich ein vereinbarter Abschlag nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten (§ 41b Abs. 3 EnWG).
- Geringeren Verbrauch glaubhaft machen: Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen (§ 41b Abs. 3 EnWG, § 13 Abs. 1 StromGVV/GasGVV). Nennen Sie konkrete Gründe und einen aktuellen Zählerstand.
- Preisänderung: In der Grundversorgung dürfen Abschläge nach einer Preisänderung mit dem Prozentsatz der Preisänderung angepasst werden (§ 13 Abs. 2 StromGVV/GasGVV).
- Überzahlung: Zu viel gezahlte Abschläge sind nach der Abrechnung unverzüglich zu erstatten oder spätestens mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen (§ 13 Abs. 3 StromGVV/GasGVV).
- Weiter zahlen: Zahlen Sie bis zur Klärung möglichst den bisherigen Abschlag weiter, um Mahnungen zu vermeiden.
Häufige Fragen
Wo finde ich, ob ich in der Grundversorgung bin?
Das steht im Vertrag oder auf der Rechnung, oft als „Grundversorgung“ oder „Allgemeine Preise“.
Was, wenn der Versorger ablehnt?
Bei Streitigkeiten mit Energieversorgern gibt es die Schlichtungsstelle Energie. Welche Voraussetzungen für ein Verfahren gelten, erfahren Sie dort.