Ratgeber: Widerruf eines Haustürgeschäfts
- Widerrufsrecht: Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs. 1 BGB). Dazu gehören etwa Verträge an der Haustür, am Arbeitsplatz oder auf einem vom Unternehmer organisierten Ausflug (§ 312b Abs. 1 BGB). Für einzelne Vertragsarten gibt es Ausnahmen (§ 312g Abs. 2 BGB).
- Frist: 14 Tage, grundsätzlich ab Vertragsschluss, bei Warenlieferungen in der Regel ab Erhalt der Ware (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 BGB). Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beginnt die Frist nicht; das Widerrufsrecht erlischt dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB).
- Absenden genügt: Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Eine Begründung ist nicht nötig (§ 355 Abs. 1 BGB).
- Rückabwicklung: Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB).
- Nachweis: Senden Sie den Widerruf per Einschreiben, damit Sie Absendung und Zugang belegen können.
Häufige Fragen
Was, wenn die Leistung schon begonnen hat?
Auch dann kann ein Widerruf möglich sein; unter Umständen ist Wertersatz zu leisten. Prüfen Sie Ihre Widerrufsbelehrung.
Gilt das auch für Online-Bestellungen?
Für Fernabsatzverträge nutzen Sie die Vorlage „Widerruf Online-Kauf“.