Ratgeber: Urlaubsabgeltung geltend machen
- Abgeltung statt Urlaub: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
- Ausschlussfristen prüfen: Arbeits- und Tarifverträge enthalten oft Ausschlussfristen, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen – teils mit bestimmter Form. Prüfen Sie diese Klauseln und machen Sie den Anspruch möglichst bald nach dem Austritt geltend.
- Abrechnung prüfen: Lassen Sie sich die Abgeltung in der Schlussabrechnung gesondert ausweisen, damit Sie Tage und Betrag nachvollziehen können.
- Nachweis: Senden Sie das Schreiben so, dass Sie den Zugang belegen können, etwa per Einschreiben.
Häufige Fragen
Was ist mit Urlaub aus dem Vorjahr?
Ob Urlaub aus dem Vorjahr noch besteht, hängt von den Umständen ab, etwa davon, ob er übertragen wurde (§ 7 Abs. 3 BUrlG) und ob Sie auf den drohenden Verfall hingewiesen wurden. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, etwa von Gewerkschaft oder Fachanwalt.
Kann ich statt Geld noch Urlaub nehmen?
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr – deshalb sieht das Gesetz die Abgeltung vor.