Ratgeber: Abmahnung eines Arbeitnehmers
- Konkret sein: Beschreiben Sie den Vorfall so genau, dass er überprüfbar ist (wer, was, wann, wo). Pauschale Vorwürfe reichen nicht.
- Drei Elemente: Benennen Sie den Verstoß, fordern Sie zu vertragsgemäßem Verhalten auf und kündigen Sie für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Folgen an.
- Ein Vorfall pro Abmahnung: Bei mehreren Vorwürfen ist es oft sinnvoll, getrennt abzumahnen.
- Zugang belegen: Übergeben Sie das Schreiben persönlich gegen Empfangsbestätigung oder vor Zeugen.
- Zeitnah: Mahnen Sie bald nach dem Vorfall ab.
- Personalakte: Eine Kopie kommt in die Personalakte.
Häufige Fragen
Muss der Betriebsrat beteiligt werden?
Das Gesetz schreibt die Anhörung des Betriebsrats ausdrücklich vor jeder Kündigung vor (§ 102 BetrVG). Ob für Abmahnungen betriebliche Regelungen gelten, prüfen Sie in Ihren Betriebsvereinbarungen.
Kann der Arbeitnehmer reagieren?
Ja. Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen (§ 83 Abs. 2 BetrVG).