Ratgeber: Ankündigung der Familienpflegezeit
- Ankündigungsfrist und Form: Wer Familienpflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform ankündigen und dabei Zeitraum und Umfang der Freistellung sowie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben (§ 2a Abs. 1 FPfZG).
- Schriftliche Vereinbarung folgt: Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit müssen Arbeitgeber und Beschäftigte anschließend eine schriftliche Vereinbarung treffen. Der Arbeitgeber hat Ihren Wünschen zu entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen entgegen (§ 2a Abs. 2 FPfZG). Diese Ankündigung ersetzt die Vereinbarung nicht.
- Dauer und Mindestarbeitszeit: Die Familienpflegezeit dauert längstens 24 Monate; die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je Angehörigem nicht überschreiten (§ 2 Abs. 1 und 2 FPfZG).
- Kleine Betriebe: Gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten besteht kein Anspruch (§ 2 Abs. 1 FPfZG). Sie können dort aber den Abschluss einer Vereinbarung beantragen; der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen (§ 2a Abs. 5a FPfZG).
- Eindeutig formulieren: Ist unklar, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit gemeint ist, und liegen die Voraussetzungen für beides vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit (§ 2a Abs. 1 FPfZG). Die Vorlage benennt deshalb ausdrücklich die Familienpflegezeit.
- Nachweis: Die Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen (§ 2a Abs. 4 FPfZG).
Häufige Fragen
Reicht eine E-Mail?
Für die Ankündigung verlangt das Gesetz Textform, eine E-Mail genügt also grundsätzlich. Für den Nachweis des Zugangs ist ein Brief per Einschreiben sicherer. Die spätere Vereinbarung über die Arbeitszeit muss schriftlich geschlossen werden.
Kann ich die Familienpflegezeit vorzeitig beenden?
Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers – außer der Angehörige ist nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege ist unmöglich oder unzumutbar geworden; dann endet sie vier Wochen danach (§ 2a Abs. 5 FPfZG).