Ankündigung von Pflegezeit beim Arbeitgeber – kostenlose Vorlage

Dem Arbeitgeber eine vollständige oder teilweise Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegezeit) ankündigen.

Kategorie: Arbeit & Beruf · Stand: 29.10.2026 · kostenlos, ohne Anmeldung

Hinweis: Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Bitte prüfen Sie Fristen und Formvorschriften für Ihren Fall. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen.

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Ratgeber: Ankündigung von Pflegezeit beim Arbeitgeber

  • Anspruch: Beschäftigte sind vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten (§ 3 Abs. 1 PflegeZG).
  • Form und Frist: Die Pflegezeit ist spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform anzukündigen; dabei sind Zeitraum und Umfang zu nennen, bei teilweiser Freistellung auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (§ 3 Abs. 3 PflegeZG). Ein Brief erfüllt die Textform; per Einschreiben können Sie den Zugang nachweisen.
  • Nachweis: Die Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen (§ 3 Abs. 2 PflegeZG).
  • Dauer: Höchstens sechs Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen (§ 4 Abs. 1 PflegeZG). Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate nicht überschreiten.
  • Akute Pflegesituation: Für die kurzfristige Organisation der Pflege können Sie bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben; die Verhinderung ist unverzüglich mitzuteilen (§ 2 PflegeZG).

Häufige Fragen

Bekomme ich in der Pflegezeit Gehalt?
Klären Sie die Vergütung während der Freistellung mit Ihrem Arbeitgeber und informieren Sie sich über staatliche Unterstützungsangebote, etwa beim Bundesfamilienministerium.

Was ist, wenn ich mich nicht eindeutig festlege?
Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit und liegen beide Voraussetzungen vor, gilt sie als Ankündigung von Pflegezeit (§ 3 Abs. 3 PflegeZG).

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