Ratgeber: Annahme einer Änderungskündigung unter Vorbehalt
- Drei Möglichkeiten: Sie können das Angebot annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen.
- Vorbehalt rechtzeitig erklären: Der Vorbehalt muss innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärt werden (§ 2 Satz 2 KSchG).
- Klagefrist beachten: Wollen Sie geltend machen, dass die Änderung sozial ungerechtfertigt oder unwirksam ist, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Der Vorbehalt allein ersetzt die Klage nicht.
- Zugang belegen: Senden Sie den Vorbehalt so, dass Sie den Zugang nachweisen können, z. B. per Einschreiben oder persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung.
- Vorteil: Mit dem Vorbehalt behalten Sie Ihren Arbeitsplatz – im schlechtesten Fall zu den geänderten Bedingungen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich nichts tue?
Erheben Sie nicht binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein erklärter Vorbehalt erlischt (§ 7 KSchG). Ohne Vorbehalt und ohne Annahme endet das Arbeitsverhältnis dann mit Ablauf der Kündigungsfrist. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, z. B. von Gewerkschaft oder Fachanwalt.
Gilt das auch im Kleinbetrieb?
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht in allen Betrieben. Lassen Sie den Einzelfall prüfen.