Ratgeber: Rüge nach der Mietpreisbremse
- Wann gilt die Mietpreisbremse? In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die die Landesregierung per Verordnung bestimmt hat, darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich höchstens um 10 Prozent übersteigen (§ 556d BGB). Es gibt Ausnahmen, etwa bei höherer Vormiete oder umfassender Modernisierung.
- Rüge ist Voraussetzung: Zu viel gezahlte Miete können Sie nur zurückverlangen, wenn Sie den Verstoß gerügt haben. Rügen Sie mehr als 30 Monate nach Mietbeginn oder nach Ende des Mietverhältnisses, können Sie nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen (§ 556g Abs. 2 BGB). Rügen Sie also möglichst früh.
- Textform: Rüge und Auskunftsverlangen bedürfen der Textform (§ 556g Abs. 4 BGB). Brief, Fax oder E-Mail genügen; senden Sie die Rüge so, dass Sie den Zugang nachweisen können.
- Auskunft: Der Vermieter muss auf Verlangen über Tatsachen Auskunft geben, die für die Zulässigkeit der Miete maßgeblich sind, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind (§ 556g Abs. 3 BGB). Hat der Vermieter Ihnen bereits eine Auskunft erteilt, muss sich die Rüge darauf beziehen.
- Beratung: Ob die Mietpreisbremse in Ihrer Gemeinde gilt und welche Ausnahmen greifen, kann ein Mieterverein prüfen.
Häufige Fragen
Gefährde ich mit der Rüge mein Mietverhältnis?
Die Rüge ist ein gesetzlich vorgesehenes Recht. Bleiben Sie sachlich und dokumentieren Sie die Kommunikation.
Wie berechne ich die Vergleichsmiete?
Oft anhand des örtlichen Mietspiegels. Mietervereine und manche Städte bieten Rechner oder Beratung an.