Ratgeber: Rücktritt von einer Pauschalreise
- Jederzeit vor Reisebeginn: Sie können vor Reisebeginn jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Veranstalter verliert dann den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 651h Abs. 1 BGB).
- Stornopauschalen: Im Vertrag können angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt sein, die sich etwa nach dem Zeitraum bis zum Reisebeginn richten. Auf Ihr Verlangen muss der Veranstalter die Höhe der Entschädigung begründen (§ 651h Abs. 2 BGB).
- Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen: Treten am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen, kann der Veranstalter keine Entschädigung verlangen (§ 651h Abs. 3 BGB).
- Erstattung in 14 Tagen: Ist der Veranstalter zur Rückerstattung verpflichtet, muss er unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt leisten (§ 651h Abs. 5 BGB).
- Reiserücktrittsversicherung: Haben Sie eine Reiserücktrittsversicherung, melden Sie den Fall dort ebenfalls umgehend.
- Nachweis: Senden Sie den Rücktritt so, dass Sie den Zeitpunkt des Zugangs belegen können – davon hängt oft die Höhe der Pauschale ab.
Häufige Fragen
Gilt das auch für einzeln gebuchte Flüge oder Hotels?
Nein, § 651h BGB gilt für Pauschalreisen. Bei Einzelleistungen gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen.
Wann ist ein Umstand außergewöhnlich?
Wenn er nicht der Kontrolle der Partei unterliegt, die sich darauf beruft, und seine Folgen auch mit zumutbaren Vorkehrungen nicht vermeidbar gewesen wären (§ 651h Abs. 3 Satz 2 BGB).