Ratgeber: Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Mangels
- Voraussetzungen: Ist die Kaufsache mangelhaft, können Sie unter den Voraussetzungen der §§ 440, 323 BGB vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 BGB). In der Regel ist vorher eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen (§ 323 Abs. 1 BGB).
- Ohne weitere Frist: Einer Fristsetzung bedarf es unter anderem nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt grundsätzlich nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen (§ 440 BGB).
- Erklärung genügt: Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer (§ 349 BGB). Danach sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren – Sie erhalten den Kaufpreis, der Verkäufer die Ware (§ 346 Abs. 1 BGB).
- Alternative Minderung: Statt zurückzutreten können Sie unter denselben Voraussetzungen den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2 BGB). Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).
- Nachweis: Senden Sie den Rücktritt so, dass Sie den Zugang nachweisen können, und bewahren Sie Kaufbeleg, Fotos und bisherigen Schriftverkehr auf.
Häufige Fragen
Muss ich die Ware zurückschicken?
Die Rückgewähr erfolgt Zug um Zug. Stimmen Sie mit dem Verkäufer ab, wie die Ware zurückgegeben oder abgeholt wird.
Ist das dasselbe wie ein Widerruf?
Nein. Der Widerruf bei Online-Käufen ist ohne Mangel innerhalb der Widerrufsfrist möglich; dafür gibt es eine eigene Vorlage.