Ratgeber: Zu viel gezahltes Geld zurückfordern
- Herausgabe: Wer etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist zur Herausgabe verpflichtet (§ 812 Abs. 1 BGB). Das gilt etwa für Doppelzahlungen oder Fehlüberweisungen.
- Zuerst die Bank: Bei einer Fehlüberweisung kann Ihre Bank einen Rückruf versuchen. Ob das klappt, hängt vom Empfänger ab.
- Nachweis: Legen Sie den Kontoauszug mit der Buchung bei.
- Verrechnung: Bei laufenden Verträgen kann statt der Rückzahlung eine Verrechnung mit der nächsten Rechnung sinnvoll sein.
Häufige Fragen
Ich kenne die Adresse des Empfängers nicht – was tun?
Wenden Sie sich an Ihre Bank. Sie kann bei der Empfängerbank anfragen.
Darf der Empfänger das Geld behalten?
Ohne Rechtsgrund in der Regel nicht. Die Pflicht entfällt, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB); ob das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.