Ratgeber: Rückforderung einer Anzahlung
- Nach einem Rücktritt: Steht Ihnen ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zu und sind Sie zurückgetreten, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 346 Abs. 1 BGB) – also auch Ihre Anzahlung.
- Ohne Rechtsgrund: Wer etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, muss es herausgeben; das gilt auch, wenn der rechtliche Grund später wegfällt (§ 812 Abs. 1 BGB).
- Vertragliche Regeln: Ob ein Rücktrittsrecht besteht und ob der Vertragspartner einen Teil der Anzahlung behalten darf, etwa als Stornopauschale, hängt vom Vertrag und vom Einzelfall ab. Prüfen Sie Vertrag und AGB.
- Frist setzen: Mit einer klaren Zahlungsfrist schaffen Sie die Grundlage für Verzug (§ 286 BGB). Zahlt die Gegenseite nicht, kommen ein Mahnverfahren oder anwaltliche Hilfe in Betracht.
Häufige Fragen
Was, wenn ich noch nicht zurückgetreten bin?
Dann erklären Sie zuerst den Rücktritt, sofern ein Rücktrittsrecht besteht – bei einem Kaufmangel etwa mit der Vorlage „Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Mangels“.
Darf der Vertragspartner eine Bearbeitungsgebühr abziehen?
Nur, wenn dies wirksam vereinbart ist oder ihm ein Anspruch zusteht. Lassen Sie sich die Berechnung im Zweifel schriftlich erläutern.