Ratgeber: Reisepreisminderung nach einer Pauschalreise fordern
- Minderung: Für die Dauer eines Reisemangels mindert sich der Reisepreis; zu viel Gezahltes ist zu erstatten (§ 651m BGB).
- Berechnung: Die Minderung richtet sich nach dem Verhältnis des Werts der mangelfreien zur mangelhaften Reise und wird, soweit nötig, geschätzt (§ 651m Abs. 1 BGB). Tabellen aus der Rechtsprechung dienen nur als Orientierung.
- Anzeige vor Ort: Haben Sie einen Mangel schuldhaft nicht angezeigt und konnte deshalb nicht abgeholfen werden, entfällt die Minderung (§ 651o Abs. 2 BGB).
- Verjährung: Ansprüche verjähren in zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende (§ 651j BGB).
Häufige Fragen
Welche Belege lege ich bei?
Mängelprotokoll der Reiseleitung, Fotos, Zeugenaussagen und die Buchungsbestätigung.
Was ist mit Schadensersatz?
Daneben kann Schadensersatz in Betracht kommen (§ 651n BGB). Die Vorlage behält weitere Ansprüche vor.