Ratgeber: Reisemangel anzeigen und Abhilfe verlangen
- Sofort anzeigen: Reisende müssen einen Reisemangel unverzüglich anzeigen. Unterbleibt die Anzeige schuldhaft und konnte der Veranstalter deshalb nicht abhelfen, verlieren Sie Minderung und Schadensersatz (§ 651o BGB).
- Abhilfe verlangen: Der Veranstalter muss den Mangel beseitigen; verweigern darf er nur bei Unmöglichkeit oder unverhältnismäßigen Kosten (§ 651k Abs. 1 BGB).
- Frist setzen: Hilft der Veranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist, können Sie selbst Abhilfe schaffen und die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen (§ 651k Abs. 2 BGB).
- Beweise sichern: Fotos, Videos, Zeugen und eine Bestätigung der Reiseleitung helfen später bei der Minderung.
Häufige Fragen
An wen richte ich die Anzeige?
An den Reiseveranstalter, vor Ort meist über die Reiseleitung oder die in den Reiseunterlagen genannte Kontaktstelle.
Und nach der Reise?
Dann können Sie Minderung verlangen. Dafür gibt es die Vorlage „Reisepreisminderung fordern“.