Ratgeber: Paket nicht angekommen – Händler zur Lieferung auffordern
- Risiko beim Händler: Grundsätzlich geht die Gefahr des zufälligen Untergangs erst mit der Übergabe auf den Käufer über (§ 446 BGB). Beim Versendungskauf zwischen Unternehmer und Verbraucher geht sie nur dann schon mit der Übergabe an den Paketdienst über, wenn Sie selbst den Transporteur beauftragt haben und der Händler ihn Ihnen nicht zuvor benannt hat (§ 475 Abs. 2, § 447 Abs. 1 BGB).
- Händler ist Ansprechpartner: Wenden Sie sich deshalb an den Händler, nicht an den Paketdienst. Der Händler muss sich um die Nachforschung kümmern.
- Sachlage schildern: Beschreiben Sie genau, was passiert ist – etwa eine angebliche Zustellung, die nicht erfolgt ist. Wurde ein Ablageort oder eine Nachbarschaftsabgabe vereinbart, kann die Lage anders sein.
- Nur bei Händlern: Diese Vorlage gilt für Käufe bei Unternehmern. Bei Käufen von Privatpersonen gelten andere Regeln.
Häufige Fragen
Muss ich beim Paketdienst einen Nachforschungsantrag stellen?
In der Regel stellt der Händler als Vertragspartner des Paketdienstes den Nachforschungsantrag. Sie können ihn dabei mit Angaben unterstützen.
Was, wenn der Händler auf den Zustellnachweis verweist?
Schildern Sie, dass Sie das Paket nicht erhalten haben, und fragen Sie nach dem Zustellnachweis, etwa Unterschrift oder Ablagefoto.