Ratgeber: Zurückweisung einer verspäteten Nebenkostennachforderung
- Abrechnungsfrist: Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 BGB). Bei einem Kalenderjahr als Zeitraum also bis zum 31.12. des Folgejahres.
- Folge: Danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 BGB).
- Vor dem Absenden prüfen: Tragen Sie das Fristende ein und vergleichen Sie es mit dem Tag, an dem die Abrechnung bei Ihnen einging. Ging sie spätestens am letzten Tag der Frist zu, war sie rechtzeitig – dann passt diese Vorlage nicht.
- Zugang zählt: Maßgeblich ist, wann die Abrechnung bei Ihnen eingegangen ist. Bewahren Sie Umschlag oder E-Mail mit Datum auf.
- Guthaben bleibt: Die Frist schützt nur vor Nachforderungen. Ein Guthaben zu Ihren Gunsten muss der Vermieter weiterhin auszahlen.
Häufige Fragen
Was heißt „nicht zu vertreten“?
Etwa wenn der Vermieter selbst Belege, z. B. Grundsteuerbescheide, ohne eigenes Verschulden erst verspätet erhalten hat. Dann kann die Nachforderung ausnahmsweise berechtigt sein.
Muss ich trotzdem reagieren?
Ja, weisen Sie die Nachforderung schriftlich zurück, damit kein Missverständnis entsteht.