Ratgeber: Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber
- Mitteilung: Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie davon weiß (§ 15 Abs. 1 MuSchG). Eine feste Form ist dafür nicht vorgeschrieben; eine schriftliche Mitteilung dient als Nachweis.
- Nachweis auf Verlangen: Auf Verlangen des Arbeitgebers soll ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers vorgelegt werden, das den voraussichtlichen Entbindungstag enthält (§ 15 Abs. 2 MuSchG).
- Kündigungsschutz: Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bei der Kündigung bekannt ist oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Wird Ihnen gekündigt, teilen Sie die Schwangerschaft deshalb umgehend mit.
- Schutzmaßnahmen: Mit der Mitteilung kann der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen auf Gefährdungen prüfen. Sprechen Sie Belastungen an Ihrem Arbeitsplatz ruhig direkt an.
Häufige Fragen
Wann muss ich die Schwangerschaft mitteilen?
Das Gesetz formuliert eine Soll-Vorschrift: sobald Sie wissen, dass Sie schwanger sind. Viele Frauen warten das erste ärztliche Zeugnis ab.
Wer bezahlt das Zeugnis?
Das regelt § 15 MuSchG nicht. Fragen Sie bei Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme nach.