Ratgeber: Minderung des Kaufpreises erklären
- Statt Rücktritt: Unter den Voraussetzungen, unter denen Sie vom Kaufvertrag zurücktreten könnten, können Sie stattdessen den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern (§ 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 BGB). Sie behalten die Sache.
- Meist erst Nacherfüllung: In der Regel müssen Sie dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. In bestimmten Fällen ist die Fristsetzung entbehrlich (§ 323 Abs. 2 BGB). Dafür gibt es eine eigene Vorlage.
- Auch bei kleinen Mängeln: Anders als der Rücktritt ist die Minderung auch bei unerheblichen Mängeln möglich (§ 441 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Berechnung: Der Kaufpreis wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert der mangelfreien Sache zum wirklichen Wert gestanden hätte; soweit erforderlich, wird die Minderung geschätzt (§ 441 Abs. 3 BGB). Haben Sie mehr gezahlt, ist der Mehrbetrag zu erstatten (§ 441 Abs. 4 BGB).
- Nachweis: Senden Sie die Erklärung so, dass Sie den Zugang belegen können.
Häufige Fragen
Wie berechne ich den Betrag?
Schätzen Sie, um wie viel der Mangel den Wert mindert, etwa anhand von Reparaturkosten oder Vergleichspreisen. Begründen Sie Ihre Schätzung kurz.
Kann ich danach noch zurücktreten?
Mit der Minderung entscheiden Sie sich für die Herabsetzung des Preises. Überlegen Sie vorher, ob Sie die Sache behalten möchten.