Ratgeber: Mietminderung bei Gewerberäumen
- Gesetzliche Minderung: Hat die Mietsache einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, ist die Miete entsprechend herabgesetzt (§ 536 Abs. 1 BGB). Die Vorschrift gilt über § 578 BGB auch für Räume, die keine Wohnräume sind.
- Vertrag prüfen: Dass eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unwirksam ist, regelt § 536 Abs. 4 BGB nur für Wohnraummietverhältnisse. Gewerbemietverträge enthalten oft Klauseln, die die Minderung einschränken. Lesen Sie Ihren Vertrag genau.
- Unverzüglich anzeigen: Den Mangel müssen Sie dem Vermieter unverzüglich anzeigen (§ 536c Abs. 1 BGB).
- Unter Vorbehalt zahlen: Wer unsicher über die Höhe ist, zahlt oft die volle Miete unter Vorbehalt weiter und fordert den Minderungsbetrag später zurück.
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Minderung sein?
Angemessen im Verhältnis zur Beeinträchtigung. Feste Prozentsätze gibt das Gesetz nicht vor.
Was, wenn mein Vertrag die Minderung ausschließt?
Bei Gewerberaum ist die Wirksamkeit solcher Klauseln eine Frage des Einzelfalls. Lassen Sie sie im Zweifel prüfen.