Ratgeber: Mahnung bei Mietrückstand (Vermieter an Mieter)
Zahlen Mieter die Miete nicht oder nicht vollständig, sollten Vermieter zeitnah und sachlich mahnen. Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (§ 556b Abs. 1 BGB), sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
- Verzug: Ist der Zahlungstermin nach dem Kalender bestimmt, tritt Verzug auch ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Mahnung schafft dennoch Klarheit und dokumentiert den Rückstand.
- Fristlose Kündigung: Ein wichtiger Grund liegt u. a. vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil in Verzug ist, oder über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Bei Wohnraum ist ein Teil nicht unerheblich, wenn er eine Monatsmiete übersteigt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
- Schonfrist: Die fristlose Kündigung wird unwirksam, wenn der Rückstand spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage beglichen wird oder sich eine öffentliche Stelle dazu verpflichtet – außer, dies ist innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal geschehen (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
- Kündigung gesondert: Diese Mahnung ist keine Kündigung. Eine Kündigung von Wohnraum bedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB) und sollte gut vorbereitet werden.
- Gespräch suchen: Oft hilft ein Gespräch oder eine Ratenvereinbarung mehr als eine Eskalation.
Häufige Fragen
Muss ich vor einer Kündigung mahnen?
Bei Zahlungsverzug nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung nach dem Gesetz nicht erforderlich (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB). Eine Mahnung ist dennoch üblich und sinnvoll.
Darf ich Verzugszinsen verlangen?
Ja, für die Dauer des Verzugs grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
Wie lang sollte die Zahlungsfrist sein?
Eine Vorgabe gibt es nicht. Üblich sind 7 bis 14 Tage.