Ratgeber: Mängelrüge an einen Handwerker
- Ihre Rechte: Ist das Werk mangelhaft, können Sie zunächst Nacherfüllung verlangen; unter weiteren Voraussetzungen kommen Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz in Betracht (§ 634 BGB).
- Wahl des Betriebs: Bei der Nacherfüllung kann der Unternehmer wählen, ob er den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt. Die dafür erforderlichen Kosten, etwa für Transport, Wege, Arbeit und Material, trägt er (§ 635 Abs. 1 und 2 BGB).
- Angemessene Frist setzen: Erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung dürfen Sie den Mangel grundsätzlich selbst beseitigen (lassen) und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen; auch einen Vorschuss können Sie dann fordern (§ 637 Abs. 1 und 3 BGB). Beauftragen Sie deshalb nicht vorschnell einen anderen Betrieb.
- Beweise sichern: Fotografieren Sie die Mängel mit Datum und bewahren Sie Angebot, Auftrag, Rechnung und Abnahmeprotokoll auf. Senden Sie die Mängelrüge so, dass Sie den Zugang nachweisen können.
- Zahlung: Ob und in welchem Umfang Sie bei Mängeln einen Teil der Vergütung zurückhalten dürfen, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, etwa bei einer Verbraucherzentrale oder der Handwerkskammer.
Häufige Fragen
Gilt das auch für Kaufsachen?
Nein. Für gekaufte Waren gilt das Kaufrecht. Dafür gibt es eine eigene Vorlage zur Mängelrüge beim Kauf.
Was, wenn der Betrieb nicht reagiert?
Läuft die Frist ohne Nacherfüllung ab, können Sie die weiteren Rechte aus § 634 BGB prüfen, etwa die Selbstvornahme nach § 637 BGB.