Ratgeber: Mängelanzeige bei Heizungsausfall
- Sofort melden: Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, müssen Sie ihn dem Vermieter unverzüglich anzeigen (§ 536c Abs. 1 BGB). Unterlassen Sie die Anzeige, können Sie Schadensersatz schulden und – soweit der Vermieter deshalb nicht abhelfen konnte – Minderung und weitere Rechte verlieren (§ 536c Abs. 2 BGB).
- Minderung kraft Gesetzes: Ist die Tauglichkeit der Wohnung durch einen Mangel aufgehoben oder erheblich gemindert, ist die Miete für diese Zeit entsprechend gemindert (§ 536 Abs. 1 BGB). Die Höhe hängt vom Einzelfall ab, etwa von Jahreszeit und Dauer.
- Notfall zuerst telefonisch: Bei einem vollständigen Ausfall im Winter rufen Sie zusätzlich den Vermieter oder den Notdienst der Hausverwaltung an. Das Schreiben dient als Nachweis.
- Dokumentieren: Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Raumtemperaturen und machen Sie Fotos vom Thermometer.
- Nachweis des Zugangs: Senden Sie die Anzeige so, dass Sie den Zugang belegen können, etwa per Einschreiben, Fax mit Sendebericht oder Übergabe vor Zeugen.
Häufige Fragen
Darf ich selbst einen Handwerker beauftragen?
Das ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist. Setzen Sie zunächst eine Frist und lassen Sie sich im Zweifel beraten, z. B. vom Mieterverein.
Kann der Mietvertrag die Minderung ausschließen?
Bei Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam (§ 536 Abs. 4 BGB).