Ratgeber: Löschung oder Berichtigung eines Schufa-Eintrags verlangen
- Erst Datenkopie holen: Fordern Sie zuerst eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO an. Dann wissen Sie genau, welcher Eintrag gespeichert ist. Dafür gibt es eine eigene Vorlage.
- Falsche Daten: Sind Daten unrichtig, können Sie unverzüglich deren Berichtigung verlangen (Art. 16 DSGVO).
- Löschung: Daten sind unter anderem unverzüglich zu löschen, wenn sie für ihre Zwecke nicht mehr notwendig sind oder unrechtmäßig verarbeitet wurden (Art. 17 Abs. 1 DSGVO). Wie lange Auskunfteien Einträge speichern, hängt vom Einzelfall und von den Speicherregeln der Auskunftei ab.
- Während der Prüfung: Bestreiten Sie die Richtigkeit, können Sie zusätzlich verlangen, dass die Verarbeitung für die Dauer der Prüfung eingeschränkt wird (Art. 18 Abs. 1 DSGVO).
- Auch den Gläubiger anschreiben: Hat ein Unternehmen eine Forderung gemeldet, kann es sinnvoll sein, auch dort die Korrektur der Meldung zu verlangen.
- Frist der Antwort: Der Verantwortliche muss Ihnen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags mitteilen, welche Maßnahmen er ergriffen hat. Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen kann die Frist um zwei Monate verlängert werden; darüber muss er Sie innerhalb des ersten Monats unterrichten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Häufige Fragen
Was, wenn die Auskunftei ablehnt?
Sie können sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren. Dafür gibt es eine eigene Vorlage.
Wird ein bezahlter Eintrag sofort gelöscht?
Nicht unbedingt. Ob und wann ein erledigter Eintrag gelöscht wird, hängt vom Einzelfall ab. Mit dem Antrag lassen Sie die Erforderlichkeit prüfen.