Ratgeber: Löschantrag nach Art. 17 DSGVO
- Der Verantwortliche muss unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang reagieren; die Frist kann bei komplexen Anträgen um zwei Monate verlängert werden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
- Richten Sie das Schreiben an den Verantwortlichen bzw. dessen Datenschutzbeauftragten (Kontakt meist in der Datenschutzerklärung).
- Der Verantwortliche muss grundsätzlich unverzüglich reagieren; Einzelheiten zu Fristen regelt Art. 12 DSGVO.
- Ein Versand per E-Mail ist möglich; ein Brief mit Einschreiben dient als Nachweis.
- Reagiert das Unternehmen nicht, können Sie sich an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden.
Häufige Fragen
Muss alles gelöscht werden?
Nein, gesetzliche Aufbewahrungspflichten können entgegenstehen.
Erhalte ich eine Bestätigung?
Fordern Sie diese ausdrücklich an.