Ratgeber: Lieferverzug: Nachfrist setzen
- Verzug: Der Verkäufer kommt in der Regel durch eine Mahnung in Verzug. Ist ein Liefertermin nach dem Kalender bestimmt, ist die Mahnung entbehrlich (§ 286 Abs. 1 und 2 BGB).
- Angemessene Frist: Vom Kaufvertrag zurücktreten können Sie grundsätzlich erst, wenn eine angemessene Frist zur Lieferung erfolglos abgelaufen ist (§ 323 Abs. 1 BGB). Nennen Sie ein konkretes Datum.
- Ausnahme Fixtermin: War die Lieferung zu einem bestimmten Termin für Sie erkennbar wesentlich, ist eine Fristsetzung nicht nötig (§ 323 Abs. 2 BGB).
- Nachweis: Senden Sie das Schreiben so, dass Sie den Zugang belegen können, und notieren Sie das Datum.
- Nach Fristablauf: Kommt die Ware nicht, können Sie mit der Vorlage „Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichtlieferung“ zurücktreten.
Häufige Fragen
Wie lang muss die Nachfrist sein?
Das Gesetz nennt keine feste Zahl, sie muss „angemessen“ sein. Es kommt auf die Ware und die Umstände an.
Muss ich vorher schon gemahnt haben?
Nein, Mahnung und Fristsetzung können in einem Schreiben verbunden werden.