Ratgeber: Mitteilung kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege
- Bis zu zehn Arbeitstage: Beschäftigte dürfen bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG).
- Unverzüglich mitteilen: Die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer müssen Sie dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Rufen Sie deshalb am besten sofort an und senden Sie dieses Schreiben zur Bestätigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG).
- Bescheinigung auf Verlangen: Auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit vorzulegen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG).
- Vergütung und Pflegeunterstützungsgeld: Der Arbeitgeber muss die Vergütung nur fortzahlen, soweit sich das aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder einer Vereinbarung ergibt. Ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a Abs. 3 SGB XI (§ 2 Abs. 3 PflegeZG); fragen Sie bei der Pflegekasse des Angehörigen nach.
Häufige Fragen
Brauche ich die Zustimmung des Arbeitgebers?
Nein, das Gesetz gibt ein Recht, fernzubleiben, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Sie müssen die Verhinderung aber unverzüglich mitteilen.
Wer zahlt mein Gehalt?
Das hängt von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder anderen Vorschriften ab. Fragen Sie zusätzlich bei der Pflegekasse des Angehörigen nach Pflegeunterstützungsgeld.