Ratgeber: Kündigung durch Arbeitnehmer in der Elternzeit
- Zum Ende der Elternzeit: Wollen Sie zum Ende der Elternzeit kündigen, müssen Sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten (§ 19 BEEG).
- Zu einem anderen Zeitpunkt: Sie können auch mit der für Sie geltenden ordentlichen Frist kündigen. Gesetzlich sind das vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB), sofern Vertrag oder Tarifvertrag nichts anderes vorsehen.
- Schriftform: Die Kündigung bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Unterschreiben Sie eigenhändig, eine E-Mail oder ein Fax genügen nicht.
- Zugang nachweisen: Übergeben Sie die Kündigung persönlich gegen Empfangsbestätigung oder senden Sie sie per Einschreiben.
- Vorher informieren: Eine eigene Kündigung kann Folgen für Arbeitslosengeld haben. Lassen Sie sich vorab bei der Agentur für Arbeit beraten.
Häufige Fragen
Muss ich einen Grund angeben?
Nein, eine Begründung ist für die ordentliche Kündigung nicht erforderlich.
Welche Variante ist die richtige?
Die Kündigung zum Ende der Elternzeit nach § 19 BEEG ist eine Sonderregel. Wollen Sie früher ausscheiden, wählen Sie die fristgerechte Kündigung.