Ratgeber: Ordentliche Kündigung durch den Vermieter
- Schriftform: Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form (§ 568 Abs. 1 BGB) – also eigenhändig unterschrieben. E-Mail oder Fax genügen nicht.
- Berechtigtes Interesse: Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, z. B. eine nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters, Eigenbedarf oder die Hinderung an angemessener wirtschaftlicher Verwertung (§ 573 Abs. 2 BGB).
- Gründe angeben: Die Gründe für das berechtigte Interesse sind im Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind (§ 573 Abs. 3 BGB).
- Frist: Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats. Für den Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und acht Jahren seit Überlassung um jeweils drei Monate (§ 573c Abs. 1 BGB).
- Widerspruchshinweis: Der Vermieter soll den Mieter rechtzeitig auf Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs hinweisen (§ 568 Abs. 2 BGB). Der Hinweis ist im Brief enthalten.
- Alle Mieter: Die Kündigung muss an alle Mieter gerichtet sein, die im Vertrag stehen. Senden Sie sie per Einschreiben oder übergeben Sie sie vor Zeugen.
Häufige Fragen
Wie lang ist die Kündigungsfrist?
Grundsätzlich drei Monate (abzüglich Karenz bis zum dritten Werktag), nach fünf Jahren seit Überlassung sechs und nach acht Jahren neun Monate (§ 573c Abs. 1 BGB).
Brauche ich bei einer Einliegerwohnung einen Grund?
Für Wohnungen in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch ohne berechtigtes Interesse kündigen; die Kündigungsfrist verlängert sich dann um drei Monate (§ 573a Abs. 1 BGB). Diese Vorlage ist auf die Kündigung mit berechtigtem Interesse zugeschnitten.