Ratgeber: Kündigung des Mietvertrags nach dem Tod des Mieters
- Wer kündigen kann: Treten keine Personen nach § 563 BGB (z. B. Ehegatte, Lebenspartner, im Haushalt lebende Kinder) in das Mietverhältnis ein und wird es nicht mit überlebenden Mitmietern fortgesetzt (§ 563a BGB), wird es mit dem Erben fortgesetzt (§ 564 BGB).
- Monatsfrist: Erbe und Vermieter können innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, nachdem sie vom Tod und davon Kenntnis erlangt haben, dass kein Eintritt oder keine Fortsetzung erfolgt (§ 564 Satz 2 BGB).
- Gesetzliche Frist: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573d Abs. 2 BGB).
- Schriftform: Die Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form (§ 568 Abs. 1 BGB). Drucken Sie sie aus, unterschreiben Sie eigenhändig und senden Sie sie nachweisbar, etwa per Einschreiben. Bei mehreren Erben sollten alle unterschreiben.
- Nachweis: Fügen Sie eine Kopie der Sterbeurkunde und, soweit vorhanden, einen Erbnachweis bei.
Häufige Fragen
Was, wenn ich das Erbe ausschlagen will?
Klären Sie das vor der Kündigung. Ob Handlungen wie eine Kündigung Auswirkungen auf eine Ausschlagung haben können, sollten Sie im Einzelfall, etwa beim Nachlassgericht, erfragen.
Was gilt für allgemeine Verträge der verstorbenen Person?
Dafür gibt es die Vorlage „Kündigung von Verträgen im Todesfall“.